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Satzung

Kontakt usw

 SATZUNG
§1
Name und Sitz des Vereins  
I.  Der Verein führt den Namen  Schützenverein Alttrauchburg
und hat seinen Sitz in  87480 Weitnau - Kleinweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten unter der Nummer: VR665 eingetragen.
II.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  
III.  Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung       und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder    unseres Vereins.   
IV.  Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.   
(2)  Die persönliche Haftung des Vorstands nach § 54 Satz 2 BGB für die von  ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bleibt unberührt.  
(3)  Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins als  Partei in eigenem Namen zu führen. Zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.   

§ 2
Vereinszweck
I.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
II.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Vereinszweck wird verwirklicht  durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen,  durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

§ 3
Geschäftsjahr  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr  

§ 4
Aufnahme von Mitgliedern  
I.  Mitglied kann jede natürliche Person werden.  
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II.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schützenmeisteramt zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.  
III.  Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.  
IV.  Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.  
V.  Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft  
I.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  
II.  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.  
III.  Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei  Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.  
(1)  Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene  2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.  
(2)  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.  
IV.  Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.  

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder  
I.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.  
II.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den
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waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.  
III.  Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.   
IV.  Jedes Mitglied ist verpflichtet ,dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen

§7
Mitgliedsbeitrag  
I.  Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der        Mitgliederversammlung festgelegt wird.  
II.  Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in   die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
III.  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 8
Verwendung der Vereinsmittel  
I.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
II.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

§ 9
Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung  
I.  Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am    Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.  
II.  Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.  
III.  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.  
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IV.  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.  
V.  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.  
VI.  Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.  

§ 10
Organe des Vereins  
I.     Die Organe des Vereins sind:  das Schützenmeisteramt,  der Vereinsausschuss, die Mitgliederversammlung.  
II.   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr.  26a EStG.

§11
Das Schützenmeisteramt  
I.     Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister,       dem Schatzmeister/Kassier,        dem Schriftführer        dem Sportleiter       dem Jugendleiter
II.  Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im
Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.  
III.  Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.  
IV.  Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.  
V.  Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.  

§ 12
Der Vereinsausschuss  
I.  Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, und den von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern.  
II.  Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.  
III.  Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.  
IV.  Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.  
V.  Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.  

§ 13
Mitgliederversammlung
I.   Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.  
II.  Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.  Zusätzlich wird im örtlichen Gemeindeblatt informiert.
III.  Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:  
1.   Bericht des 1. Schützenmeisters, 2.   Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung 3.   Prüfungsbericht der Kassenprüfer, 4.   Bericht des Sportleiters, 5.   Entlastung des Schützenmeisteramtes, 6.   (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der        Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer, 7.   Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen, 8.   (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung, 9.   Verschiedenes  
IV.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.  
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V.  Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.  
VI.  Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.  
VII.  Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.  
VIII.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.  

§ 14
Schützenjugend  
I.  Die Vereinsmitglieder unter 21 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das  21. Lebensjahr vollenden.  
II.  Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.  
III.  Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.   
IV.  Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.  

§ 15
Protokoll  
I.  Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.  
II.  Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.  
III.  Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.   

§ 16
 Auflösung des Vereins  
I.  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.  
II.  Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.  
III.  Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Kleinweiler Dorfvereine (Musikkapelle Kleinweiler–Hofen e.V. Freiwillige Feuerwehr Kleinweiler–Hofen e.V. TSV Kleinweiler–Hofen e.V.) oder an die Gemeinde Weitnau , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  Zwecke zu verwenden hat.
 
§17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. September 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
(2) Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Kleinweiler den 16.November 2016
Larissa Manz 1. Vorsitzende des Vereins
Anwesende Mitglieder der Mitgliederversammlung
Möslang Birgit
Möslang Claudia
Schehle Markus
Baiz Simone
Rimmel Monika
Rimmel Andreas
Schehle Nicole

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